{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-04-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-13-2-Zivil_2013-04-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6969", "Checksum": "7dc7fbc536993d0e57e0826a9a7debe1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2013 2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:32", "Checksum": "a635154e260655c3f75f44832efe533d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2013 2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung\nRegeste:\nArt. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. \n\n - die Zustellung eines begründeten Entscheides im Nachgang zu dessen\nEinverlangung zu erwarten war, nach Inempfangnahme des Dispositivs es dem\nRechtsvertreter der Berufungsklägerin vordringlich – und nachweisbar – oblegen hätte, einen\nDritten mit der Interessenwahrung für seine Klientin zu beauftragen oder dies zumindest zu\nversuchen oder die Klientin auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu\nmachen, dies umso mehr, als die Bestrahlungen erst am 21. Januar 2013 begonnen haben;\n\n- betreffend versäumte Berufungsfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden des\nRechtsvertreters der Berufungsklägerin nicht glaubhaft gemacht ist;\n\n- eine Partei, die einen Vertreter beauftragt oder eine Hilfsperson beigezogen hat,\nsich deren Vorkehren (und auch deren Versäumnisse) anrechnen lassen muss (BGE 119 II\n86 ff., 114 Ib 67 ff.);\n\n- Gesagtes erhellt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die\nBerufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten ist (Art. 312 Abs. 1\nZPO; Ivo W. Hungerbühler, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische\nZivilprozessordnung, Art. 312 N. 5 f. mit Hinweisen);\n"}