{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-04-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-13-2-Zivil_2013-04-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6969", "Checksum": "7dc7fbc536993d0e57e0826a9a7debe1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2013 2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. 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Eingabe oder Verhandlungstermin) somit beim entsprechenden\nGericht einzureichen ist, wenn eine Rechtsmittelfrist oder aber eine angesetzte Klagefrist\nverpasst wurde, das Wiederherstellungsgesuch an die Rechtsmittelinstanz bzw. das für die\nKlageanhebung bezeichnete Gericht zu richten ist (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 149 N. 2 f.\nm.H.);\n\n- vorliegend die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri für die\nBeurteilung des Wiederherstellungsgesuches zuständig ist;\n\n- die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden gradueller Art ist\nund sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt, wobei das\nGericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, bei der Beurteilung des\nVerschuldens der säumigen Partei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen\nist, massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden\nSorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können, bei der\nPrüfung des Verschuldens auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei\nberücksichtigt werden müssen, wobei von einem Rechtsanwalt ein grösseres Mass an\nSorgfalt erwartet werden kann, ein grobes Verschulden umso eher anzunehmen ist, je höher\ndie Sorgfaltspflicht der Partei bzw. deren Vertreters zu veranschlagen ist, die Sorgfaltspflicht\nihrerseits auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ist und sie sich\nmit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne verschärft\n(Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 11 m.H.);\n\n- eine Wiederherstellung voraussetzt, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch\nden Unfall oder die Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln\noder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Niccolò Gozzi,\na.a.O., Art. 148 N. 20) oder bei fehlender Substitutionsvollmacht die Klientin sogleich zu\nveranlassen, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (BGE 119 II 87 E.\n2);\n\n- sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig\nzu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, kein die\nWiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vorliegt, für Rechtsanwälte diesbezüglich\nstrenge Anforderungen gelten, diese sich nämlich so organisieren müssen, dass Fristen oder\nTermine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben (BGE 119 II 87 E. 2a; Niccolò\nGozzi, a.a.O., Art. 148 N. 20);\n\n- die Berufungsklägerin resp. deren Rechtsvertreter in der Zeit vom 1. Februar\n2013 (Beginn der Berufungsfrist) bis 11. Februar 2013 (Ablauf der Berufungsfrist) hätte\nhandeln müssen;\n\n- sich aus dem Terminplan Radioonkologie des Luzerner Kantonsspitals\n(ausgedruckt am 14.01.2013) wohl ergibt, dass vom 1. bis 11. Februar 2013, mit Ausnahme\nder Wochenenden, sich der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin täglich einer\nStrahlentherapie unterziehen musste;\n\n- sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals Uri betreffend\nArbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin aber ergibt, dass dieser\nbereits vom 19. November 2012 an bis 7. März 2013 praktisch ununterbrochen zu 100\nProzent arbeitsunfähig war;\n\n- von vorrangiger Bedeutung der Zeitpunkt der Erkrankung ist, nur wenn diese am\nEnde einer Frist liegt, von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung\neines Dritten ausgegangen werden kann, wenn die Partei bzw. deren Vertreter hingegen\neine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt, sie in der Regel in der Lage ist, selber zu handeln\noder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N.\n20);\n- der Zeitpunkt der Erkrankung vorliegend lange vor dem Beginn des Fristenlaufs\nfür die Berufung lag;\n\n- der zu Beginn der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit 70-jährige\nRechtsvertreter der Berufungsklägerin sich angesichts seiner schweren Erkrankung\nRechenschaft über die noch bei ihm hängigen anwaltlichen Mandate geben musste und\nVorkehrungen hätte treffen müssen für den Fall des Ergehens für seine Klientschaft\nnachteiliger Entscheide mit der Notwendigkeit der anschliessenden Ergreifung von\nRechtsmitteln, dies insbesondere für die Zeit der Bestrahlungstherapie, deren Terminplan\nwie erwähnt am 14. Januar 2013 ausgedruckt vorlag, galt;\n\n- trotz eingeräumter Möglichkeit nicht belegt ist, dass der Gesundheitszustand des\nRechtsvertreters der Berufungsklägerin so schlecht war, dass er auch davon abgehalten\nwar, die Interessenwahrung für seine Klientin an einen Dritten zu übertragen oder diese auf\ndie Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen (die eingereichten\nArbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Berufungsklägerin betreffen den hier nicht\ninteressierenden Zeitraum ab dem 01.04.2013);\n- die geltend gemachten Versuche zur Anheuerung eines Stellvertreters nicht\nbelegt sind;\n\n- der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Januar 2013 am 11.\nJanuar 2013 vorgängig im Dispositiv eröffnet wurde, dieses gemäss postalischer\nSendungsverfolgung am 14. Januar 2013 durch den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin\nin Empfang genommen wurde, der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin gleichentags mit\nEingabe an das Landgerichtspräsidium Uri eine schriftliche Begründung des Entscheides\nverlangte;\n\n"}