{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-04-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-13-2-Zivil_2013-04-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6969", "Checksum": "7dc7fbc536993d0e57e0826a9a7debe1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2013 2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. 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Für Rechtsanwälte gelten diesbezüglich strenge\nAnforderungen, diese müssen sich nämlich so organisieren, dass Fristen oder\nTermine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben. Erkrankung des\nRechtsvertreters. Von vorrangiger Bedeutung ist der Zeitpunkt der Erkrankung.\nNur wenn diese am Ende einer Frist liegt, kann von der Unzumutbarkeit\neigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden.\nErkrankt die Partei beziehungsweise deren Vertreter hingegen eine gewisse\nZeit vor Fristablauf, ist sie oder er in der Regel in der Lage, selber zu handeln\noder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen.\n\nObergericht, 25. April 2013, OG Z 13 2\n\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, BGE\n5A_393/2013 vom 17.10.2013).\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- das Landgerichtspräsidium Uri mit Entscheid vom 11. Januar 2013 (LGP 11 398)\nzwischen den Parteien X (Gesuchstellerin), vertreten durch RA Y, und Z (Gesuchsgegner),\nEheschutzmassnahmen anordnete, der begründete Entscheid am 30. Januar 2013 zum\nVersand gelangte, der Entscheid gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 31. Januar\n2013 durch RA Y in Empfang genommen wurde;\n\n- die zehntägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) am 1.\nFebruar 2013 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und am 11. Februar 2013 endete (Art.\n142 Abs. 3 ZPO);\n\n- die Postaufgabe der Berufung von X am 8. März 2013, somit verspätet, erfolgte;\n\n- die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift ein Gesuch um Wiederherstellung\nder Berufungsfrist stellte, zur Begründung die Berufungsklägerin ausführen lässt, dass es ihr\nrespektive ihrem Anwalt schlicht unmöglich gewesen sei, die vorliegende Rechtsschrift zu\nverfassen und einzureichen, sei doch der unterzeichnete Anwalt wegen Krankheit seit\nWochen, jedenfalls seit 1. Januar 2013, zu 100 Prozent arbeitsunfähig;\n\n- die Berufung mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2013 in das\nGeschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung)\naufgenommen und dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Möglichkeit eingeräumt\nwurde, innert zehn Tagen mittels Arztzeugnis zu belegen, dass er (zum Beispiel infolge\nBewusstseinsverlust) auch davon abgehalten war, die Interessenwahrung für seine Klientin\nan einen Dritten zu übertragen;\n\n- mit Eingabe vom 14. März 2013 der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin\nausführt, dass kein vernünftiger Anwalt bereit gewesen wäre, kurzfristig das fragliche Mandat\nzu übernehmen, angesichts der völlig verworrenen Situation, der äusserst umfangreichen\nAkten, des Befindens der Berufungsklägerin und insbesondere der kurzen Frist,\nentsprechende Versuche zur Anheuerung eines Stellvertreters seinerseits gescheitert seien,\ner zudem den Ersatzanwalt im Detail hätte instruieren müssen, was aufgrund seines\ndamaligen, äusserst schlechten Allgemeinzustandes, seiner Bettlägrigkeit, verbunden mit\nunablässigen 24-stündigen Infusionen und entsprechender totaler Müdigkeit, schlicht ein\nDing der Unmöglichkeit dargestellt hätte;\n\n- in der Folge das Obergericht aus den Akten des bei ihm hängigen Verfahrens\nOG Z 12 1, in dem der Rechtsvertreter der vorliegenden Berufungsklägerin den dortigen\nBerufungsbeklagten vertritt, dessen Eingabe vom 15. Januar 2013 zu den Akten des\nvorliegenden Verfahrens nahm, dies unter Kenntnisgabe an den Rechtsvertreter der\nvorliegenden Berufungsklägerin;\n\n- der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin mit Eingabe vom 16. April 2013\ngegenüber dem Obergericht ausführt, dass am 15. Januar 2013 die Hoffnung bestanden\nhabe, dass es seine Gesundheit auf den 20. Februar 2013 hin erlauben würde, seine\nanwaltliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, was dann aber nicht der Fall gewesen sei, sodass\nauch der in der Eingabe vom 15. Januar 2013, Abs. 3, anvisierte Bestrahlungstermin im\nLuzerner Kantonsspital entfallen sei, damals die Bestrahlung, die er nicht ertrug, während\nWochen hätte ausgesetzt werden müssen, vom 14. bis 27. Februar 2013 habe er sich\nzudem in stationärer Behandlung im Kantonsspital Uri befunden, für eine weitergehende\nAnstrengung sei er damals, das heisse am 15. Januar 2013, absolut nicht in der Lage\ngewesen, dies aufgrund seiner 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit, jedenfalls sei er nicht zur\nAbfassung einer Berufungsschrift (inkl. Einholung der entsprechenden Instruktionen), wie am\n8. März 2013 dem Gericht eingereicht, in der Lage gewesen;\n\n- das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu\neinem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur\nein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO);\n\n- die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund die säumige Partei\nträgt (Niccolò Gozzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art.\n148 N. 38);\n\n"}