7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine gültige Freizeichnungsklausel vorliegt, welche die Sachgewährleistung vollständig ausschliesst. Dem Berufungskläger gelingt es nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die Unfallfreiheit zugesichert wurde oder eine arglistige Täuschung vorliegt. Zudem geht das Abstützen auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums fehl.