e) Der Berufungskläger macht – wie erwähnt (E. 5) – die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem auf die Einholung einer Expertise bezüglich der Unfalleigenschaft verzichtet wurde. Die Vorinstanz hat auf die vom Berufungskläger beantragte Einholung einer Expertise verzichtet mit der Begründung, dass sich die Einholung einer Expertise erübrige, weil der Berufungskläger weder die Zusicherung der Unfallfreiheit rechtsgenüglich beweisen konnte noch erstellt sei, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger arglistig ein Unfallfahrzeug verkauft hat. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die vollständige Wegbedingung der Sachgewährleistung gültig zustande kam. Deshalb