4 OR) entgegensteht. Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass vorliegend die Zusicherung der Unfallfreiheit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte, weshalb der Ausschluss der Haftung hierüber auch für einen allfälligen Grundlagenirrtum gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein Käufer das Fehlen von Mängeln, für welche die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht als notwendige Grundlage des Kaufvertrages betrachten (BGE 4C.456/1990 vom 16.03.2000 E. 3c mit Hinweisen).