199 N. 7). Der Berufungskläger macht geltend, dass es für die Beklagte als Fachperson ohne weiteres erkennbar war, dass das Fahrzeug einen massiven Unfallschaden erlitten haben muss. X, der beim Verkauf des Fahrzeuges für die Beklagte gehandelt hat, wurde vor der Vorinstanz als Zeuge einvernommen. Dabei sagte X aus, dass er das Fahrzeug vor dem Verkauf optisch angeschaut und dabei keine Mängel gefunden habe, die auf einen Unfall hingedeutet hätten. Zudem wurde das Fahrzeug am 24. Juni 2010 beim Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) Uri geprüft und als verkehrs- und betriebssicher beurteilt. Dem Berufungskläger gelingt es nicht, rechtsgenüglich zu beweisen, dass die Berufungsbeklagte