c) Weiter rügt der Berufungskläger, dass ihm der Berufungsbeklagte die Mängel arglistig verschwiegen habe. Zu prüfen ist deshalb, ob ein arglistiges Verschweigen gemäss Art. 199 OR vorliegt. Die Beweislast dafür trägt der Käufer (Heinrich Honsell, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Art. 203 N. 3). Das heisst, der Käufer muss beweisen können, dass der Verkäufer die Mängel gekannt hat und ihm diese absichtlich verschwiegen hat. Zudem muss seitens des Verkäufers eine Aufklärungspflicht bestanden haben (Heinrich Honsell, a.a.O., Art. 199 N. 7).