b) Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm die Unfallfreiheit zugesichert worden sei und der Berufungsbeklagte ihm gesagt habe, dass am Fahrzeug „alles stimmt“. Unbestritten ist, dass die Bezeichnung „unfallfrei“ als Zusicherung einer Eigenschaft gemäss Art. 197 OR gilt (Probleme nach Kauf eines Occasionsautos, in Beobachter Merkblatt, Juli 2002, S. 1). Fraglich ist aber, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Unfallfreiheit zugesichert wurde. Die Position „Unfallfahrzeug ‒ Nein / Ja“ wurde im schriftlichen Kaufvertrag gar nicht angekreuzt. Die Beweislast für das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft trägt der Berufungskläger.