199 OR vorliegt. Zudem prüfte die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Im Zentrum steht, ob ein obgenannter Tatbestand erfüllt ist, sodass der Ausschluss der Sachgewährleistung ungültig wäre.