6. Unbestritten und belegt ist, dass die Parteien im schriftlichen Kaufvertrag eine Freizeichnungsklausel abgeschlossen haben, in der die Sachgewährleistung vollständig ausgeschlossen wurde. Der Käufer nimmt damit das Risiko jeglicher Abweichung des Kaufgegenstands von der vorausgesetzten Beschaffenheit in Kauf. Der Ausschluss der Sachgewährleistung ist grundsätzlich zulässig, weil es sich bei der Sachmängelhaftung um dispositives Recht handelt. Die Wegbedingung ist nur dann ungültig, wenn eine Zusicherung bezüglich einer Eigenschaft gemäss Art. 197 Abs. 1 OR oder eine arglistige Täuschung gemäss Art. 199 OR vorliegt.