Die Berufungsbeklagte hat mit Schreiben vom 9. Juli 2012 die Annahme des vom Berufungskläger gekauften Fahrzeuges bestätigt und dem Berufungskläger mitgeteilt, dass sie ohne vorherigen Kostenvoranschlag und Vereinbarungen keine Reparaturen vornehme. Der Berufungskläger hat am 15. September 2010 beim Expertenbüro Ruf & Jenny AG, Basel, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses (Partei-)Gutachten stellt fest, dass es sich beim vorliegenden Fahrzeug um ein Unfallwagen handelt und der Unfallschaden schlecht und unfachmännisch repariert worden sei.