Der Berufungskläger stellte unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeuges fest, dass das Bremsverhalten des Fahrzeuges mangelhaft ist und das Fahrzeug bei Autobahngeschwindigkeit über einen instabilen Geradeauslauf verfügt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 hat der Berufungskläger diese Mängel gerügt und der Berufungsbeklagten die Möglichkeit gegeben diese Mängel zu beheben oder den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Berufungsbeklagte hat mit Schreiben vom 9. Juli 2012 die Annahme des vom Berufungskläger gekauften Fahrzeuges bestätigt und dem Berufungskläger mitgeteilt, dass sie ohne vorherigen Kostenvoranschlag und Vereinbarungen keine Reparaturen vornehme.