{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-12-5_2013-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7601", "Checksum": "4b5ad97f7e707b40e234ad0948b966df"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 12 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2013 2013_OG Z 12 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kaufsrecht. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. 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Zudem muss seitens des\nVerkäufers eine Aufklärungspflicht bestanden haben (Heinrich Honsell, a.a.O., Art. 199 N. 7).\nDer Berufungskläger macht geltend, dass es für die Beklagte als Fachperson ohne weiteres\nerkennbar war, dass das Fahrzeug einen massiven Unfallschaden erlitten haben muss. X,\nder beim Verkauf des Fahrzeuges für die Beklagte gehandelt hat, wurde vor der Vorinstanz\nals Zeuge einvernommen. Dabei sagte X aus, dass er das Fahrzeug vor dem Verkauf\noptisch angeschaut und dabei keine Mängel gefunden habe, die auf einen Unfall hingedeutet\nhätten. Zudem wurde das Fahrzeug am 24. Juni 2010 beim Amt für Strassen- und\nSchiffsverkehr (ASSV) Uri geprüft und als verkehrs- und betriebssicher beurteilt. Dem\nBerufungskläger gelingt es nicht, rechtsgenüglich zu beweisen, dass die Berufungsbeklagte\nihm arglistig Mängel verschwiegen hat.\n\nd) Der Berufungskläger macht geltend, dass der Kaufvertrag schliesslich ungültig\nsei, weil die zugesicherte Unfallfreiheit des Fahrzeuges eine wesentliche Voraussetzung für\nden Kaufentscheid dargestellt habe. Neben den Ansprüchen der Sachgewährleistung sind\ndie Regeln über den Grundlagenirrtum alternativ anwendbar (Heinrich Honsell, a.a.O.,\nVorbemerkungen zu Art. 197-210 N. 9 mit Hinweisen). Es fragt sich deshalb, inwiefern die\nWegbedingung der Sachgewährleistung der Geltendmachung eines Grundlagenirrtums (Art.\n24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) entgegensteht. Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass vorliegend\ndie Zusicherung der Unfallfreiheit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte,\nweshalb der Ausschluss der Haftung hierüber auch für einen allfälligen Grundlagenirrtum\ngelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein Käufer das Fehlen von\nMängeln, für welche die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, nach Treu und Glauben im\nGeschäftsverkehr nicht als notwendige Grundlage des Kaufvertrages betrachten (BGE\n4C.456/1990 vom 16.03.2000 E. 3c mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde die\nSachgewährleistung vollumfänglich ausgeschlossen, sodass eine Anfechtung des\nKaufvertrages wegen Grundlagenirrtums nicht möglich ist.\n\ne) Der Berufungskläger macht – wie erwähnt (E. 5) – die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend, indem auf die Einholung einer Expertise bezüglich der\nUnfalleigenschaft verzichtet wurde. Die Vorinstanz hat auf die vom Berufungskläger\nbeantragte Einholung einer Expertise verzichtet mit der Begründung, dass sich die Einholung\neiner Expertise erübrige, weil der Berufungskläger weder die Zusicherung der Unfallfreiheit\nrechtsgenüglich beweisen konnte noch erstellt sei, dass die Berufungsbeklagte dem\nBerufungskläger arglistig ein Unfallfahrzeug verkauft hat. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest,\ndass die vollständige Wegbedingung der Sachgewährleistung gültig zustande kam. Deshalb\nist es bedeutungslos, was für genaue Unfallschäden das Auto vorweist. Die Vorinstanz hat\nmit der Abweisung der Einholung einer Expertise zum Thema Unfallfahrzeug das rechtliche\nGehör nicht verletzt.\n\nf) Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz das\nVerkaufsinserat der Berufungsbeklagten, die Zeugenaussagen von X und Y, die Aussagen\ndes Klägers und das Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2012 entweder gar nicht\ngewürdigt habe oder die Würdigung in krassem und offensichtlichem Widerspruch zur\ntatsächlichen Situation stehe. Die Vorinstanz hat im Verkaufsinserat richtigerweise keine\nEigenschaft als Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR gesehen und musste deshalb dazu\nauch nicht Stellung nehmen. Das Verkaufsinserat stellt eine Anpreisung und keine\nZusicherung dar (Luis Maissen, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-\nOccasionen, Zürich 1999, S. 35; Hans Giger, Berner Kommentar 2. Aufl., 1979, N. 17 zu Art.\n197 OR.) Auch mit den weiteren Rügen vermag der Berufungskläger keine Gehörsverletzung\naufzuzeigen.\n\n7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine gültige\nFreizeichnungsklausel vorliegt, welche die Sachgewährleistung vollständig ausschliesst.\nDem Berufungskläger gelingt es nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die Unfallfreiheit\nzugesichert wurde oder eine arglistige Täuschung vorliegt. Zudem geht das Abstützen auf\ndas Vorliegen eines Grundlagenirrtums fehl.\n"}