{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-12-5_2013-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7601", "Checksum": "4b5ad97f7e707b40e234ad0948b966df"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 12 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2013 2013_OG Z 12 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kaufsrecht. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:58", "Checksum": "e8156af6db9d62aaef85148facdba41d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2013 2013_OG Z 12 5\nRegeste:\nKaufsrecht. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. \n\nKaufsrecht. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR.\nSachgewährleistung beim Kauf von Auto-Occasionen. Anwendungsfall\n(Oldtimer). Vorliegen einer gültigen Freizeichnungskausel, welche die\nSachgewährleistung vollständig ausschliesst. Nichtgelingen eines\nrechtsgenüglichen Nachweises, dass entweder die Unfallfreiheit zugesichert\nwurde oder aber eine arglistige Täuschung vorliegt. Das Abstützen auf das\nVorliegen eines Grundlagenirrtums geht in concreto fehl.\n\nObergericht, 10. Juli 2013, OG Z 12 5\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen,\nsoweit darauf einzutreten war, BGE 4A_538/2013 vom 19.03.2014)\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Ergänzend und teilweise wiederholend ist betreffend die Feststellung des\nSachverhaltes anzufügen: Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben am 11.\nJuni 2010 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Occasionsfahrzeug Mercedes-Benz 280\nSE/C unterzeichnet unter der Vereinbarung „ab Platz ohne Nachwährschaft\nVeteraneneintrag bis 2013“. Am gleichen Tag erfolgte die zweite Probefahrt mit dem\nFahrzeug und die erste Anzahlung in der Höhe von Fr. 45‘000.-- und die Berufungsbeklagte\nwurde mit der Durchführung einer kleinen Motorenrevision und der Aufpolsterung des\nFahrersitzes beauftragt. Die Übergabe des Fahrzeuges und die Bezahlung der Restsumme\ndes vereinbarten Kaufpreises in der Höhe von Fr. 4‘000.-- fanden am 3. Juli 2012 statt. Der\nBerufungskläger stellte unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeuges fest, dass das\nBremsverhalten des Fahrzeuges mangelhaft ist und das Fahrzeug bei\nAutobahngeschwindigkeit über einen instabilen Geradeauslauf verfügt. Mit Schreiben vom 4.\nJuli 2012 hat der Berufungskläger diese Mängel gerügt und der Berufungsbeklagten die\nMöglichkeit gegeben diese Mängel zu beheben oder den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die\nBerufungsbeklagte hat mit Schreiben vom 9. Juli 2012 die Annahme des vom\nBerufungskläger gekauften Fahrzeuges bestätigt und dem Berufungskläger mitgeteilt, dass\nsie ohne vorherigen Kostenvoranschlag und Vereinbarungen keine Reparaturen vornehme.\nDer Berufungskläger hat am 15. September 2010 beim Expertenbüro Ruf & Jenny AG,\nBasel, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses (Partei-)Gutachten stellt fest, dass es sich\nbeim vorliegenden Fahrzeug um ein Unfallwagen handelt und der Unfallschaden schlecht\nund unfachmännisch repariert worden sei.\n\n6. Unbestritten und belegt ist, dass die Parteien im schriftlichen Kaufvertrag eine\nFreizeichnungsklausel abgeschlossen haben, in der die Sachgewährleistung vollständig\nausgeschlossen wurde. Der Käufer nimmt damit das Risiko jeglicher Abweichung des\nKaufgegenstands von der vorausgesetzten Beschaffenheit in Kauf. Der Ausschluss der\nSachgewährleistung ist grundsätzlich zulässig, weil es sich bei der Sachmängelhaftung um\ndispositives Recht handelt. Die Wegbedingung ist nur dann ungültig, wenn eine Zusicherung\nbezüglich einer Eigenschaft gemäss Art. 197 Abs. 1 OR oder eine arglistige Täuschung\ngemäss Art. 199 OR vorliegt. Zudem prüfte die Vorinstanz auch das Vorliegen eines\nGrundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Im Zentrum steht, ob ein obgenannter\nTatbestand erfüllt ist, sodass der Ausschluss der Sachgewährleistung ungültig wäre.\n\nb) Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm die Unfallfreiheit zugesichert\nworden sei und der Berufungsbeklagte ihm gesagt habe, dass am Fahrzeug „alles stimmt“.\nUnbestritten ist, dass die Bezeichnung „unfallfrei“ als Zusicherung einer Eigenschaft gemäss\nArt. 197 OR gilt (Probleme nach Kauf eines Occasionsautos, in Beobachter Merkblatt, Juli\n2002, S. 1). Fraglich ist aber, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Unfallfreiheit zugesichert\nwurde. Die Position „Unfallfahrzeug ‒ Nein / Ja“ wurde im schriftlichen Kaufvertrag gar nicht\nangekreuzt. Die Beweislast für das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft trägt der\nBerufungskläger. Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass ihm dieser Beweis nicht\ngelingt. Es kann weder aus dem Vertrag noch aus den anderen Beweismitteln\nrechtsgenüglich darauf geschlossen werden, dass dem Berufungskläger die Unfallfreiheit\nzugesichert wurde. Aus der Zeugeneinvernahme von X der für die Beklagte gehandelt hat,\nergibt sich, dass er davon ausging, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Das heisst aber nicht,\ndass er die Unfallfreiheit zugesichert hat. Wenn die Eigenschaft der Unfallfreiheit für den\nBerufungskläger so entscheidend war für den Kaufentschluss, hätte er darauf beharren\nmüssen, dass die Position „Unfallfahrzeug ‒ Nein / Ja“ im Vertrag angekreuzt wird.\n\n"}