Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die vollständige Wegbedingung der Sachgewährleistung gültig zustande kam. Deshalb ist es bedeutungslos, was für genaue Unfallschäden das Auto vorweist. Die Vorinstanz hat mit der Abweisung der Einholung einer Expertise zum Thema Unfallfahrzeug das rechtliche Gehör nicht verletzt.