Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein Käufer das Fehlen von Mängeln, für welche die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht als notwendige Grundlage des Kaufvertrages betrachten (BGE 4C.456/1990 vom 16.03.2000 E. 3c mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde die Sachgewährleistung vollumfänglich ausgeschlossen, sodass eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Grundlagenirrtums nicht möglich ist.