d) Der Berufungskläger macht geltend, dass der Kaufvertrag schliesslich ungültig sei, weil die zugesicherte Unfallfreiheit des Fahrzeuges eine wesentliche Voraussetzung für den Kaufentscheid dargestellt habe. Neben den Ansprüchen der Sachgewährleistung sind die Regeln über den Grundlagenirrtum alternativ anwendbar (Heinrich Honsell, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 197-210 N. 9 mit Hinweisen). Es fragt sich deshalb, inwiefern die Wegbedingung der Sachgewährleistung der Geltendmachung eines Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) entgegensteht.