Die Beweislast für das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft trägt der Berufungskläger. Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass ihm dieser Beweis nicht gelingt. Es kann weder aus dem Vertrag noch aus den anderen Beweismitteln rechtsgenüglich darauf geschlossen werden, dass dem Berufungskläger die Unfallfreiheit zugesichert wurde. Aus der Zeugeneinvernahme von Y, der für die Beklagte gehandelt hat, ergibt sich, dass er davon ausging, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Das heisst aber nicht, dass er die Unfallfreiheit zugesichert hat.