5. Der Berufungskläger rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Art. 53 Abs. 1 ZPO wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (BGE 5A_109/2012 vom 03.05.2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung zieht grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nach sich (BGE 135 I 190 E. 2.2). Deshalb ist diese Rüge vorweg zu prüfen, soweit überhaupt möglich.