{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-12-5-ZPO--_2013-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7288", "Checksum": "d55e77a33b99bca1650a3cfd54e49919"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 12 5_ZPO_ Kaufsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2013 2013_OG Z 12 5_ZPO_ Kaufsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. Sachgewährleistung beim Kauf von Auto-Occasionen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:35", "Checksum": "e2f48c1fa609f1fded09216ce34d13e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2013 2013_OG Z 12 5_ZPO_ Kaufsrecht\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. Sachgewährleistung beim Kauf von Auto-Occasionen. \n\n f) Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz das\nVerkaufsinserat der Berufungsbeklagten, die Zeugenaussagen von Y und Z, die Aussagen\ndes Klägers und das Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2012 entweder gar nicht\ngewürdigt habe oder die Würdigung in krassem und offensichtlichem Widerspruch zur\ntatsächlichen Situation stehe. Die Vorinstanz hat im Verkaufsinserat richtigerweise keine\nEigenschaft als Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR gesehen und musste deshalb dazu\nauch nicht Stellung nehmen. Das Verkaufsinserat stellt eine Anpreisung und keine\nZusicherung dar (Luis Maissen, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-\nOccasionen, Zürich 1999, S. 35; Hans Giger, Berner Kommentar 2. Aufl., 1979, N. 17 zu Art.\n197 OR.) Auch mit den weiteren Rügen vermag der Berufungskläger keine Gehörsverletzung\naufzuzeigen.\n\n7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine gültige\nFreizeichnungsklausel vorliegt, welche die Sachgewährleistung vollständig ausschliesst. Dem\nBerufungskläger gelingt es nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die Unfallfreiheit\nzugesichert wurde oder eine arglistige Täuschung vorliegt. Zudem geht das Abstützen auf\ndas Vorliegen eines Grundlagenirrtums fehl.\n"}