{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-12-5-ZPO--_2013-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7288", "Checksum": "d55e77a33b99bca1650a3cfd54e49919"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 12 5_ZPO_ Kaufsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2013 2013_OG Z 12 5_ZPO_ Kaufsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. Sachgewährleistung beim Kauf von Auto-Occasionen. 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Zudem prüfte die Vorinstanz auch das Vorliegen eines\nGrundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Im Zentrum steht, ob ein obgenannter\nTatbestand erfüllt ist, sodass der Ausschluss der Sachgewährleistung ungültig wäre.\n\nb) Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm die Unfallfreiheit zugesichert\nworden sei und der Berufungsbeklagte ihm gesagt habe, dass am Fahrzeug „alles stimmt“.\nUnbestritten ist, dass die Bezeichnung „unfallfrei“ als Zusicherung einer Eigenschaft gemäss\nArt. 197 OR gilt (Probleme nach Kauf eines Occasionsautos, in Beobachter Merkblatt, Juli\n2002, S. 1). Fraglich ist aber, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Unfallfreiheit zugesichert\nwurde. Die Position „Unfallfahrzeug ‒ Nein / Ja“ wurde im schriftlichen Kaufvertrag gar nicht\nangekreuzt. Die Beweislast für das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft trägt der\nBerufungskläger. Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass ihm dieser Beweis nicht\ngelingt. Es kann weder aus dem Vertrag noch aus den anderen Beweismitteln\nrechtsgenüglich darauf geschlossen werden, dass dem Berufungskläger die Unfallfreiheit\nzugesichert wurde. Aus der Zeugeneinvernahme von Y, der für die Beklagte gehandelt hat,\nergibt sich, dass er davon ausging, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Das heisst aber nicht,\ndass er die Unfallfreiheit zugesichert hat. Wenn die Eigenschaft der Unfallfreiheit für den\nBerufungskläger so entscheidend war für den Kaufentschluss, hätte er darauf beharren\nmüssen, dass die Position „Unfallfahrzeug ‒ Nein / Ja“ im Vertrag angekreuzt wird.\n\nc) Weiter rügt der Berufungskläger, dass ihm der Berufungsbeklagte die Mängel\narglistig verschwiegen habe. Zu prüfen ist deshalb, ob ein arglistiges Verschweigen gemäss\nArt. 199 OR vorliegt. Die Beweislast dafür trägt der Käufer (Heinrich Honsell, in\nHonsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Art.\n203 N. 3). Das heisst, der Käufer muss beweisen können, dass der Verkäufer die Mängel\ngekannt hat und ihm diese absichtlich verschwiegen hat. Zudem muss seitens des\nVerkäufers eine Aufklärungspflicht bestanden haben (Heinrich Honsell, a.a.O., Art. 199 N. 7).\nDer Berufungskläger macht geltend, dass es für die Beklagte als Fachperson ohne weiteres\nerkennbar war, dass das Fahrzeug einen massiven Unfallschaden erlitten haben muss. Y,\nder beim Verkauf des Fahrzeuges für die Beklagte gehandelt hat, wurde vor der Vorinstanz\nals Zeuge einvernommen. Dabei sagte Y aus, dass er das Fahrzeug vor dem Verkauf optisch\nangeschaut und dabei keine Mängel gefunden habe, die auf einen Unfall hingedeutet hätten.\nZudem wurde das Fahrzeug am 24. Juni 2010 beim Amt für Strassen- und Schiffsverkehr\n(ASSV) Uri geprüft und als verkehrs- und betriebssicher beurteilt. Dem Berufungskläger\ngelingt es nicht, rechtsgenüglich zu beweisen, dass die Berufungsbeklagte ihm arglistig\nMängel verschwiegen hat.\n\nd) Der Berufungskläger macht geltend, dass der Kaufvertrag schliesslich ungültig\nsei, weil die zugesicherte Unfallfreiheit des Fahrzeuges eine wesentliche Voraussetzung für\nden Kaufentscheid dargestellt habe. Neben den Ansprüchen der Sachgewährleistung sind\ndie Regeln über den Grundlagenirrtum alternativ anwendbar (Heinrich Honsell, a.a.O.,\nVorbemerkungen zu Art. 197-210 N. 9 mit Hinweisen). Es fragt sich deshalb, inwiefern die\nWegbedingung der Sachgewährleistung der Geltendmachung eines Grundlagenirrtums (Art.\n24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) entgegensteht. Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass vorliegend\ndie Zusicherung der Unfallfreiheit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte,\nweshalb der Ausschluss der Haftung hierüber auch für einen allfälligen Grundlagenirrtum\ngelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein Käufer das Fehlen von\nMängeln, für welche die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, nach Treu und Glauben im\nGeschäftsverkehr nicht als notwendige Grundlage des Kaufvertrages betrachten (BGE\n4C.456/1990 vom 16.03.2000 E. 3c mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde die\nSachgewährleistung vollumfänglich ausgeschlossen, sodass eine Anfechtung des\nKaufvertrages wegen Grundlagenirrtums nicht möglich ist.\n\ne) Der Berufungskläger macht – wie erwähnt (E. 5) – die Verletzung des rechtlichen\nGehörs geltend, indem auf die Einholung einer Expertise bezüglich der Unfalleigenschaft\nverzichtet wurde. Die Vorinstanz hat auf die vom Berufungskläger beantragte Einholung einer\nExpertise verzichtet mit der Begründung, dass sich die Einholung einer Expertise erübrige,\nweil der Berufungskläger weder die Zusicherung der Unfallfreiheit rechtsgenüglich beweisen\nkonnte noch erstellt sei, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger arglistig ein\nUnfallfahrzeug verkauft hat. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die vollständige\nWegbedingung der Sachgewährleistung gültig zustande kam. Deshalb ist es bedeutungslos,\nwas für genaue Unfallschäden das Auto vorweist. Die Vorinstanz hat mit der Abweisung der\nEinholung einer Expertise zum Thema Unfallfahrzeug das rechtliche Gehör nicht verletzt.\n\n"}