{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-12-5-ZPO--_2013-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7288", "Checksum": "d55e77a33b99bca1650a3cfd54e49919"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 12 5_ZPO_ Kaufsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2013 2013_OG Z 12 5_ZPO_ Kaufsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. Sachgewährleistung beim Kauf von Auto-Occasionen. 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Juli 2013, OG Z 12 5\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen,\nsoweit darauf einzutreten war, BGE 4A_538/2013 vom 19.03.2014)\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Ergänzend und teilweise wiederholend ist betreffend die Feststellung des\nSachverhaltes anzufügen: Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben am 11.\nJuni 2010 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Occasionsfahrzeug Mercedes-Benz 280\nSE/C unterzeichnet unter der Vereinbarung „ab Platz ohne Nachwährschaft Veteraneneintrag\nbis 2013“. Am gleichen Tag erfolgte die zweite Probefahrt mit dem Fahrzeug und die erste\nAnzahlung in der Höhe von Fr. 45‘000.-- und die Berufungsbeklagte wurde mit der\nDurchführung einer kleinen Motorenrevision und der Aufpolsterung des Fahrersitzes\nbeauftragt. Die Übergabe des Fahrzeuges und die Bezahlung der Restsumme des\nvereinbarten Kaufpreises in der Höhe von Fr. 4‘000.-- fanden am 3. Juli 2012 statt. Der\nBerufungskläger stellte unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeuges fest, dass das\nBremsverhalten des Fahrzeuges mangelhaft ist und das Fahrzeug bei\nAutobahngeschwindigkeit über einen instabilen Geradeauslauf verfügt. Mit Schreiben vom 4.\nJuli 2012 hat der Berufungskläger diese Mängel gerügt und der Berufungsbeklagten die\nMöglichkeit gegeben diese Mängel zu beheben oder den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die\nBerufungsbeklagte hat mit Schreiben vom 9. Juli 2012 die Annahme des vom\nBerufungskläger gekauften Fahrzeuges bestätigt und dem Berufungskläger mitgeteilt, dass\nsie ohne vorherigen Kostenvoranschlag und Vereinbarungen keine Reparaturen vornehme.\nDer Berufungskläger hat am 15. September 2010 beim Expertenbüro Q, ein Gutachten in\nAuftrag gegeben. Dieses (Partei-)Gutachten stellt fest, dass es sich beim vorliegenden\nFahrzeug um ein Unfallwagen handelt und der Unfallschaden schlecht und unfachmännisch\nrepariert worden sei.\n\n5. Der Berufungskläger rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Art. 53 Abs. 1\nZPO wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte\nAnspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe\ngeregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die\nAuslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (BGE 5A_109/2012 vom 03.05.2012 E. 2.1\nmit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung\nzieht grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nach sich (BGE 135 I 190\nE. 2.2). Deshalb ist diese Rüge vorweg zu prüfen, soweit überhaupt möglich. Der\nBerufungskläger erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Beweise\nentweder gar nicht gewürdigt habe oder die Würdigung in krassem und offensichtlichem\nWiderspruch zur tatsächlichen Situation stehe. Eine Gehörverletzung wird sodann in der\nantizipierten Beweiswürdigung erblickt.\n\na) Der aus Art. 53 Abs. 1 ZPO abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst\ndie Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den\nProzess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der\nSachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim\nErlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu\ngehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern,\nerhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen\nBeweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn\ndieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1, 127 I 56 E. 2b,\n122 I 55 E. 4a, 122 II 469 E. 4a, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).\n\nb) Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Anspruch auf Abnahme\nund Würdigung der angebotenen Beweise hindert das Gericht nicht daran, die Beweise\nantizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweismassnahmen an\nseinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge\noffensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das\nGericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und\nwillkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht\nerschüttert (BGE 136 I 236 f. E. 5.3, 124 I 242 E. 2, 122 III 223 f.; BGE 8C_480/2011 vom\n28.10.2011 E. 3.2).\n\nc) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde vorliegend ‒ wie nachfolgend (E. 6e)\nausgeführt ‒ nicht verletzt. Die Vorinstanz durfte auf die Beweisabnahme verzichten. Was die\nZeugenaussagen betrifft ist auch kein rechtliches Gehör verletzt.\n\n"}