- die Vorinstanz überdies die Berufungsbeklagte auf die Säumnisfolgen und die entsprechenden Vollstreckungsmassnahmen aufmerksam zu machen hat, welche auf Antrag der obsiegenden Berufungsklägerin (Art. 236 Abs. 3 ZPO) bei Nichtmitwirkung im Falle einer Säumnis anzuordnen sind (Art. 343 Abs. 1 ZPO; s. zum Ganzen: Georg Naegeli, in Paul Oberhammer [Hrsg.], a.a.O., Art. 236 N. 17);