3.9.5 gewählte etwas missverständliche Formulierung ("Die Gesuchstellerin ist lediglich daran interessiert und hat gestützt auf Art. 541 OR auch ein Recht darauf, bereits vorgängig der Klageerhebung Einsicht nehmen zu können in alle Beweisurkunden, über welche die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf den Geschäftsgang des RFS-Konsortiums verfügt.") nichts ändert, die Vorinstanz in der Folge aber lediglich über ein Akteneinsichtsrecht entschied, sie dabei eine Einreichung der Akten beim Gericht zwecks Einsichtnahme als wenig zweckmässig erachtete (angefochtener Entscheid: E. 2.2, 1. Abschnitt, S. 10), über die beantragte vorsorgliche Beweisführung nicht