- die vorsorgliche Beweisabnahme durch das Gericht wesentlicher Teil des vor Vorinstanz eingereichten Gesuches vom 25. September 2012 war, daran die in der Begründung des Gesuches unter Buchstabe D Ziff. 3.9.5 gewählte etwas missverständliche Formulierung ("Die Gesuchstellerin ist lediglich daran interessiert und hat gestützt auf Art. 541 OR auch ein Recht darauf, bereits vorgängig der Klageerhebung Einsicht nehmen zu können in alle Beweisurkunden, über welche die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf den Geschäftsgang des RFS-Konsortiums verfügt.")