- gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO die Beweise abzunehmen hat; - die Vorinstanz übersehen hat, dass sie in Nachachtung von Art. 158 Abs. 1 ZPO die beantragten Beweise abzunehmen gehabt hätte, es nicht genügt, lediglich Akteneinsicht nach Art. 541 OR zu gewähren; - Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides gutzuheissen ist; - die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen kann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO);