- gemäss der bundesrätlichen Botschaft ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist, wenn die vorsorgliche Beweisabnahme beantragt wird, um die Prozesschancen besser einschätzen zu können beziehungsweise einen aussichtslosen Prozess zu vermeiden (Nicolas Passadelis, a.a.O., Art. 158 N. 6); - damit das von der ZPO verlangte schutzwürdige Interesse der Berufungsklägerin erfüllt ist; - die Glaubhaftmachung als weitere Voraussetzung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b in fine ZPO ebenfalls vorliegt, dies denn auch schon die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtener Entscheid: E. 2.1, 1. Abschnitt in fine, S. 6);