- Art. 158 ZPO unter anderem die vorliegend interessierende Beweisabnahme vor Rechtshängigkeit des Verfahrens regelt (Nicolas Passadelis, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 158 N. 1); - die Berufungsklägerin im Wesentlichen ausführt, dass sie zur Einschätzung der Prozesschancen die vorsorgliche Beweisführung anbegehrt (VI-act. 02.01 S. 10 Ziff. 3.9.1 und OG-act. 2.1 S. 6 Ziff. 2.9.2); - die Berufungsklägerin damit ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO geltend macht;