- das an die Vorinstanz gerichtete Gesuch der Berufungsklägerin (damals Gesuchstellerin) vom 25. September 2012 mit "Gesuch um vorsorgliche Beweisführung/Massnahmen" überschrieben war; - gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO das Gericht jederzeit Beweise abnimmt, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (lit. a) oder wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (lit. b);