Übersieht die Vorinstanz, dass sie in Nachachtung von Art. 158 Abs. 1 ZPO die beantragten Beweise abzunehmen gehabt hätte und entscheidet sie lediglich über ein Akteneinsichtsrecht, wurde über die beantragte vorsorgliche Beweisführung nicht entschieden. Da somit ein wesentlicher Teil des Gesuches nicht beurteilt wurde, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die vorsorgliche Beweisführung durchführt und die Beweise abnimmt. Obergericht, 15. März 2013, OG Z 12 18 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass