Zivilprozessordnung. Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO. Vorsorgliche Beweisführung. Art. 158 ZPO regelt die Beweisabnahme vor Rechtshängigkeit des Verfahrens. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist gegeben, wenn die vorsorgliche Beweisabnahme beantragt wird, um die Prozesschancen besser einschätzen zu können beziehungsweise einen aussichtslosen Prozess zu vermeiden. Übersieht die Vorinstanz, dass sie in Nachachtung von Art. 158 Abs. 1 ZPO die beantragten Beweise abzunehmen gehabt hätte und entscheidet sie lediglich über ein Akteneinsichtsrecht, wurde über die beantragte vorsorgliche Beweisführung nicht entschieden.