{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2013-OG-Z-12-18-ZPO_2013-03-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6654", "Checksum": "9ba807be04c7450ebbb61f2ce983a9ce"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG Z 12 18_ZPO"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 15.03.2013 2013_OG Z 12 18_ZPO"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO. 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Da somit ein wesentlicher Teil des Gesuches nicht beurteilt\nwurde, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die vorsorgliche\nBeweisführung durchführt und die Beweise abnimmt.\n\nObergericht, 15. März 2013, OG Z 12 18\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- das an die Vorinstanz gerichtete Gesuch der Berufungsklägerin (damals\nGesuchstellerin) vom 25. September 2012 mit \"Gesuch um vorsorgliche\nBeweisführung/Massnahmen\" überschrieben war;\n\n- gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO das Gericht jederzeit Beweise abnimmt, wenn das\nGesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (lit. a) oder wenn die gesuchstellende\nPartei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht\n(lit. b);\n\n- Art. 158 ZPO unter anderem die vorliegend interessierende Beweisabnahme vor\nRechtshängigkeit des Verfahrens regelt (Nicolas Passadelis, in Baker & McKenzie [Hrsg.],\nHandkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 158 N. 1);\n\n- die Berufungsklägerin im Wesentlichen ausführt, dass sie zur Einschätzung der\nProzesschancen die vorsorgliche Beweisführung anbegehrt (VI-act. 02.01 S. 10 Ziff. 3.9.1\nund OG-act. 2.1 S. 6 Ziff. 2.9.2);\n\n- die Berufungsklägerin damit ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158\nAbs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO geltend macht;\n\n- gemäss der bundesrätlichen Botschaft ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist,\nwenn die vorsorgliche Beweisabnahme beantragt wird, um die Prozesschancen besser\neinschätzen zu können beziehungsweise einen aussichtslosen Prozess zu vermeiden\n(Nicolas Passadelis, a.a.O., Art. 158 N. 6);\n\n- damit das von der ZPO verlangte schutzwürdige Interesse der Berufungsklägerin\nerfüllt ist;\n\n- die Glaubhaftmachung als weitere Voraussetzung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b in\nfine ZPO ebenfalls vorliegt, dies denn auch schon die Vorinstanz zutreffend festhält\n(angefochtener Entscheid: E. 2.1, 1. Abschnitt in fine, S. 6);\n\n- gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen von\nArt. 158 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO die Beweise abzunehmen hat;\n- die Vorinstanz übersehen hat, dass sie in Nachachtung von Art. 158 Abs. 1 ZPO\ndie beantragten Beweise abzunehmen gehabt hätte, es nicht genügt, lediglich Akteneinsicht\nnach Art. 541 OR zu gewähren;\n\n- Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist und unter\nAufhebung des angefochtenen Entscheides gutzuheissen ist;\n\n- die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen kann, wenn\nein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO);\n\n- die vorsorgliche Beweisabnahme durch das Gericht wesentlicher Teil des vor\nVorinstanz eingereichten Gesuches vom 25. September 2012 war, daran die in der\nBegründung des Gesuches unter Buchstabe D Ziff. 3.9.5 gewählte etwas missverständliche\nFormulierung (\"Die Gesuchstellerin ist lediglich daran interessiert und hat gestützt auf Art.\n541 OR auch ein Recht darauf, bereits vorgängig der Klageerhebung Einsicht nehmen zu\nkönnen in alle Beweisurkunden, über welche die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf den\nGeschäftsgang des RFS-Konsortiums verfügt.\") nichts ändert, die Vorinstanz in der Folge\naber lediglich über ein Akteneinsichtsrecht entschied, sie dabei eine Einreichung der Akten\nbeim Gericht zwecks Einsichtnahme als wenig zweckmässig erachtete (angefochtener\nEntscheid: E. 2.2, 1. Abschnitt, S. 10), über die beantragte vorsorgliche Beweisführung nicht\nentschieden wurde (angefochtener Entscheid: Dispositiv-Ziff. 1);\n\n- daher eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt ist;\n\n- kommt hinzu, dass aus Sicht der Parteien ein Interesse an der Rückweisung\nbestehen kann, damit sie nicht einer Instanz verlustig gehen (Beat Mathys, in Baker &\nMcKenzie [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 N. 12; Alexander Brunner, in Paul Oberhammer [Hrsg.],\nKurzkommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 318 N. 3);\n\n- die Vorinstanz die vorsorgliche Beweisführung durchzuführen und die Beweise\nabzunehmen hat, indem sie die Berufungsbeklagte verpflichtet, die von der\nBerufungsklägerin anbegehrten Beweise beim Gericht einzureichen und in der Folge der\nBerufungsklägerin Einsicht in die eingereichten Akten zu gewähren;\n\n- die Vorinstanz gleichzeitig die Berufungsbeklagte auf ihre Mitwirkungspflichten\n(und das Verweigerungsrecht) gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO hinzuweisen hat (Art. 161\nZPO);\n\n- die Vorinstanz überdies die Berufungsbeklagte auf die Säumnisfolgen und die\nentsprechenden Vollstreckungsmassnahmen aufmerksam zu machen hat, welche auf Antrag\nder obsiegenden Berufungsklägerin (Art. 236 Abs. 3 ZPO) bei Nichtmitwirkung im Falle einer\nSäumnis anzuordnen sind (Art. 343 Abs. 1 ZPO; s. zum Ganzen: Georg Naegeli, in Paul\nOberhammer [Hrsg.], a.a.O., Art. 236 N. 17);\n"}