Gesagtes erhellt, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht in den Ausstand zu treten haben. Dies gilt auch dann, wenn das Landgerichtspräsidium Uri zum Schluss gelangen sollte, es wäre nicht zuständig, weil die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten sei (Art. 19a lit. a GOG), mithin das Landgericht Uri sich der Sache annehmen müsste. Im Übrigen ist u.a. der Streitwert für die Frage relevant, ob gegen vorliegende Entscheidung Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) erhoben werden kann oder nicht (Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 74 Abs. 1 lit.