Die bisherigen Ausführungen stehen also unter dem klaren Vorbehalt, dass das Gericht im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren zu einem anderen Schluss gelangen könnte. Damit erscheint der Ausgang der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG als offen und nicht vorbestimmt. Gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 können also nicht als befangen gelten.