Diesbezüglich obliegt grundsätzlich die Beweisführung dem Beschwerdeführer. Jedoch kennt das Summarverfahren im Gegensatz zum ordentlichen und vereinfachten Verfahren Beweismittelbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gesuches um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG und Art. 254 ZPO). Darauf wird im Rechtsöffnungsentscheid vom 31. Januar 2012 (E. 3) explizit verwiesen. Die bisherigen Ausführungen stehen also unter dem klaren Vorbehalt, dass das Gericht im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren zu einem anderen Schluss gelangen könnte.