5. Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 3 getroffene Scheidungsvereinbarung vom 16. Januar 2007 bzw. 23. Januar 2007 enthält in Ziff. 4 eine Konkubinatsklausel. Danach verliert die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn sie länger als ein Jahr in einem eheähnlichen Konkubinatsverhältnis lebt. Dementsprechend entfällt die Unterhaltspflicht, wenn ein entsprechendes Konkubinatsverhältnis nachgewiesen werden kann. Diesbezüglich obliegt grundsätzlich die Beweisführung dem Beschwerdeführer.