Ein Ausstandsentscheid stellt einen solchen Rechtsprechungsakt dar. Hierbei tritt die Vorinstanz nicht i.S. einer Verwaltungsbehörde auf, sondern als unabhängiges Gericht. Dabei nimmt die Vorinstanz insbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein, sondern steht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen den Parteien (BGE 126 I 231 f. E. 2c/aa). Die vorinstanzlichen Ausführungen dazu sind zutreffend, auf diese kann verwiesen werden (Art. 327 Abs. 5 ZPO; BBl 2006 S. 7376; Alexandra Brunner, in Paul Oberhammer [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 N. 7). Die Zuständigkeit der Vorinstanz war also gegeben.