Damit wurde das Landgerichtspräsidium Uri als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes Uri (Art. 19 und Art. 19a GOG), weswegen in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des Landgerichtes Uri, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen hatte. Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 GOG die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte (Vorinstanz), welcher es erlaubt ist, auch Entscheide zu treffen, die Rechtsprechungsakte darstellen und somit nicht die Justizverwaltung betreffen (ZR 2001 Nr. 3 S. 9 f.). Ein Ausstandsentscheid stellt einen solchen Rechtsprechungsakt dar.