4. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Das kantonale Recht bestimmt das sachlich zuständige Gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO; BBl 2006 S. 7273). Der Beschwerdeführer hat beim Landgerichtspräsidium Uri am 13. Februar 2012 gegen die Beschwerdegegnerin 3 eine Feststellungsklage eingereicht. Damit wurde das Landgerichtspräsidium Uri als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes Uri (Art. 19 und Art. 19a GOG), weswegen in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des Landgerichtes Uri, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen hatte.