c) Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung nach den Art. 80 - 84 SchKG ist für sich alleine noch kein Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO). Befangenheit ist jedoch auch in diesem Fall zu bejahen, wenn weitere Umstände hinzukommen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründen, z.B. wenn der Richter in eindeutiger Weise zu erkennen gab, wie er im Hauptprozess entscheiden wird, oder wenn er eine erst noch abzuklärende Tatsache als erwiesen ansieht (Regina Kiener, in Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 47 N. 24).