Die institutionelle Unabhängigkeit stellt eine Verdeutlichung des Gewaltenteilungsprinzips dar. Indikatoren der Unabhängigkeit sind die Art und Weise der Bestellung der Richterinnen und Richter, die Regelung einer festen Amtsdauer, der Schutz gegen Druck von aussen und nicht zuletzt die Frage, ob das Gericht dem äusseren Anschein nach den Eindruck seiner Unabhängigkeit vermitteln kann (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 440).