b) Ein verfassungskonformes Gericht zeichnet sich funktional durch seine rechtsprechende Tätigkeit und organisatorisch durch seine institutionelle Unabhängigkeit aus. Das funktionelle Kriterium ist erfüllt, wenn die Behörde nach Massgabe des Gesetzes über die Kompetenz verfügt, eine Rechtsstreitigkeit in einem rechtlich geordneten Verfahren verbindlich und weisungsfrei zu entscheiden. Die institutionelle Unabhängigkeit stellt eine Verdeutlichung des Gewaltenteilungsprinzips dar.