Die Aufsichtskommission nimmt insbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein sondern steht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen den Parteien. Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung ist für sich alleine (betreffend das Feststellungsverfahren nach Art. 85a SchKG) noch kein Ausstandsgrund. Abweisung der Beschwerde. Kostenliquidation. Obergericht, 13. Juli 2012, OG Z 12 7 Aus den Erwägungen: 3. a) Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde oder des Landrates handelt, diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist (Art. 5 AusG).