Wurde in dem dem Ausstandsgesuch zugrunde liegenden Verfahren (Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) das Landgerichtspräsidium als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes hatte in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des Landgerichtes, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen. Hierbei handelt die Aufsichtskommission nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als unabhängiges Gericht. Die Aufsichtskommission nimmt insbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein sondern steht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen den Parteien.