Zivilprozessordung. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. Der Entscheid über den Ausstand ergeht im Summarverfahren und in Form einer prozessleitenden Verfügung. Der Ausstandsentscheid ist daher innert 10 Tagen anzufechten. Wurde in dem dem Ausstandsgesuch zugrunde liegenden Verfahren (Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) das Landgerichtspräsidium als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes hatte in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des Landgerichtes, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen.