{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2012-OG-Z-12-7_2012-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7286", "Checksum": "af7086e176238ba427a40109652f8e2c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG Z 12 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 13.07.2012 2012_OG Z 12 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessrecht. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:16", "Checksum": "aa33487dc07e63432d6275e6fea1059a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 13.07.2012 2012_OG Z 12 7\nRegeste:\nZivilprozessrecht. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. \n\n 5. Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 3\ngetroffene Scheidungsvereinbarung vom 16. Januar 2007 bzw. 23. Januar 2007 enthält in\nZiff. 4 eine Konkubinatsklausel. Danach verliert die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf\nnachehelichen Unterhalt, wenn sie länger als ein Jahr in einem eheähnlichen\nKonkubinatsverhältnis lebt. Dementsprechend entfällt die Unterhaltspflicht, wenn ein\nentsprechendes Konkubinatsverhältnis nachgewiesen werden kann. Diesbezüglich obliegt\ngrundsätzlich die Beweisführung dem Beschwerdeführer. Jedoch kennt das\nSummarverfahren im Gegensatz zum ordentlichen und vereinfachten Verfahren\nBeweismittelbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung eines\nGesuches um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG und Art.\n254 ZPO). Darauf wird im Rechtsöffnungsentscheid vom 31. Januar 2012 (E. 3) explizit\nverwiesen. Die bisherigen Ausführungen stehen also unter dem klaren Vorbehalt, dass das\nGericht im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren zu einem anderen Schluss gelangen\nkönnte. Damit erscheint der Ausgang der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a\nSchKG als offen und nicht vorbestimmt. Gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers\nvermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 können also nicht als\nbefangen gelten.\n\nGesagtes erhellt, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht in den\nAusstand zu treten haben. Dies gilt auch dann, wenn das Landgerichtspräsidium Uri zum\nSchluss gelangen sollte, es wäre nicht zuständig, weil die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--\nüberschritten sei (Art. 19a lit. a GOG), mithin das Landgericht Uri sich der Sache annehmen\nmüsste. Im Übrigen ist u.a. der Streitwert für die Frage relevant, ob gegen vorliegende\nEntscheidung Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) erhoben\nwerden kann oder nicht (Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die\nStreitwertgrenze nicht erreicht, kommt allenfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.\n113 ff. BGG) in Betracht.\n"}