{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2012-OG-Z-12-7_2012-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7286", "Checksum": "af7086e176238ba427a40109652f8e2c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG Z 12 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 13.07.2012 2012_OG Z 12 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessrecht. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. 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Wurde in dem dem Ausstandsgesuch zugrunde\nliegenden Verfahren (Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) das\nLandgerichtspräsidium als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil\ndes Landgerichtes hatte in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das\nRichterkollegium des Landgerichtes, sondern die Aufsichtsbehörde das\nAusstandsgesuch zu beurteilen. Hierbei handelt die Aufsichtskommission\nnicht als Verwaltungsbehörde, sondern als unabhängiges Gericht. Die\nAufsichtskommission nimmt insbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein\nsondern steht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen den Parteien.\nDie Mitwirkung bei der Rechtsöffnung ist für sich alleine (betreffend das\nFeststellungsverfahren nach Art. 85a SchKG) noch kein Ausstandsgrund.\nAbweisung der Beschwerde. Kostenliquidation.\n\nObergericht, 13. Juli 2012, OG Z 12 7\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. a) Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder,\nwenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde oder des Landrates\nhandelt, diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist\n(Art. 5 AusG).\n\nb) Ein verfassungskonformes Gericht zeichnet sich funktional durch seine\nrechtsprechende Tätigkeit und organisatorisch durch seine institutionelle Unabhängigkeit\naus. Das funktionelle Kriterium ist erfüllt, wenn die Behörde nach Massgabe des Gesetzes\nüber die Kompetenz verfügt, eine Rechtsstreitigkeit in einem rechtlich geordneten Verfahren\nverbindlich und weisungsfrei zu entscheiden. Die institutionelle Unabhängigkeit stellt eine\nVerdeutlichung des Gewaltenteilungsprinzips dar. Indikatoren der Unabhängigkeit sind die\nArt und Weise der Bestellung der Richterinnen und Richter, die Regelung einer festen\nAmtsdauer, der Schutz gegen Druck von aussen und nicht zuletzt die Frage, ob das Gericht\ndem äusseren Anschein nach den Eindruck seiner Unabhängigkeit vermitteln kann\n(Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 440).\n\nc) Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung nach den Art. 80 - 84 SchKG ist für sich\nalleine noch kein Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO). Befangenheit ist jedoch auch in\ndiesem Fall zu bejahen, wenn weitere Umstände hinzukommen, die bei objektiver\nBetrachtung den Anschein der Befangenheit begründen, z.B. wenn der Richter in eindeutiger\nWeise zu erkennen gab, wie er im Hauptprozess entscheiden wird, oder wenn er eine erst\nnoch abzuklärende Tatsache als erwiesen ansieht (Regina Kiener, in Paul Oberhammer\n[Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 47 N.\n24).\n\n4. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das\nGericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Das kantonale Recht bestimmt das sachlich zuständige Gericht\n(Art. 4 Abs. 1 ZPO; BBl 2006 S. 7273). Der Beschwerdeführer hat beim\nLandgerichtspräsidium Uri am 13. Februar 2012 gegen die Beschwerdegegnerin 3 eine\nFeststellungsklage eingereicht. Damit wurde das Landgerichtspräsidium Uri als\nselbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes Uri (Art. 19 und Art.\n19a GOG), weswegen in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des\nLandgerichtes Uri, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen hatte.\nAufsichtsbehörde ist gemäss Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 GOG die\nAufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte (Vorinstanz),\nwelcher es erlaubt ist, auch Entscheide zu treffen, die Rechtsprechungsakte darstellen und\nsomit nicht die Justizverwaltung betreffen (ZR 2001 Nr. 3 S. 9 f.). Ein Ausstandsentscheid\nstellt einen solchen Rechtsprechungsakt dar. Hierbei tritt die Vorinstanz nicht i.S. einer\nVerwaltungsbehörde auf, sondern als unabhängiges Gericht. Dabei nimmt die Vorinstanz\ninsbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein, sondern steht in einem kontradiktorischen\nVerfahren zwischen den Parteien (BGE 126 I 231 f. E. 2c/aa). Die vorinstanzlichen\nAusführungen dazu sind zutreffend, auf diese kann verwiesen werden (Art. 327 Abs. 5 ZPO;\nBBl 2006 S. 7376; Alexandra Brunner, in Paul Oberhammer [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 N. 7).\nDie Zuständigkeit der Vorinstanz war also gegeben.\n\n"}