- das Verschulden der Parteivertretung (Anwalt) der Partei zugerechnet wird, desgleichen grundsätzlich auch das Verschulden einer Hilfsperson der Parteivertretung (Gasser/Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 148 N. 3 m.H.); - das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerdeantwort demnach abzuweisen ist;