- die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender, insbesondere mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz und damit auch die vorliegend interessierende Prüfung der Einhaltung von Fristen für Eingaben an die Gerichte zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwaltes bzw. seines Kanzleibetriebes gehört; - ein solches – wie vom Gesuchsteller vorgebracht – "Versäumnis" keine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermag, beim Übersehen einer laufenden Frist nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden kann;